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Thomas Scheffer: Die Grundlagen von Kants Naturbegriff in der 'Kritik der reinen Vernunft' 7. Die Hierarchie der UrteilsformenSoll in einem Urteil wie ,Menschen sind sterblich' nicht lediglich irgendwelchen Menschen die Eigenschaft der Sterblichkeit zugeschrieben werden, sondern sollen alle Menschen zu der Menge der sterblichen Wesen gezählt und durch die Eigenschaft, Mensch zu sein, von anderen sterblichen Wesen unterschieden werden, so muss der Begriff des Menschseins dem Begriff der Sterblichkeit untergeordnet und einem Begriff nichtmenschlicher sterblicher Wesen beigeordnet werden (vgl. Logik Einl., 59). Von diesen Begriffen ist der "höhere Begriff in Rücksicht seines niederen" der der "Gattung (genus), der niedere Begriff in Ansehung seines höheren" der der "Art (species)" (Logik, 10, 96). Untergeordnet wird ein Artbegriff einem Gattungsbegriff Kants Erklärungen zufolge dadurch, dass das kategorische Urteil, in dem der Artbegriff als Prädikat auf irgendwelche Dinge bezogen wird, in einem hypothetischen Urteil konditional mit dem kategorischen Urteil verknüpft wird, in dem der Gattungsbegriff auf diese Dinge bezogen wird, wie es z.B. in dem Urteil geschieht ,Wenn ein Wesen ein Mensch ist, so ist dieses Wesen sterblich': "Die Materie der hypothetischen Urteile besteht aus zwei Urteilen, die miteinander als Grund und Folge verknüpft sind. Das eine dieser Urteile, welches den Grund enthält, ist der Vordersatz (antecedens, prius), das andere, das sich zu jenem als Folge verhält, der Nachsatz (consequens, posterius)". (Logik, 25, 105) Da der Nachsatz eines wahren hypothetischen Urteils nicht nur, aber immer dann wahr ist, wenn sein Vordersatz wahr ist, wird in dem eben genannten Urteil behauptet, dass ein Wesen nicht nur, aber immer dann sterblich ist, wenn es ein Mensch ist. Die Bildung hypothetischer Urteile setzt aber die Möglichkeit der Bildung negativer kategorischer Urteile voraus, da nur durch deren Verwendung behauptet werden kann, dass Dinge einer Gattung auch dann angehören können, wenn sie nicht gerade einer bestimmten untergeordneten Art angehören. Ist das Umfangsverhältnis zweier Begriffe in einem hypothetischen Urteil durch ihre Unterordnung als Art- und Gattungsbegriff festgelegt worden, so können diese Begriffe anschließend als Subjekt- und Prädikatbegriff zur Bildung allgemeiner kategorischer Urteile über eine Gesamtheit von Dingen wie z. B. des Urteils ,Alle Menschen sind sterblich' und zur Bildung partikulärer kategorischer Urteile über eine Teilklasse von Dingen wie z. B. ,Einige sterbliche Wesen sind Menschen' verwendet werden. Obwohl allgemeine und partikuläre kategorische Urteile nur unter Voraussetzung hypothetischer Urteile gebildet werden können, können sie ihrer Form nach nicht vollständig auf die Form dieser Urteile zurückgeführt werden, da kategorische Urteile sich auf Gegenstände, hypothetische aber auf Zusammenhänge von Urteilen beziehen. Betrachtet man nur das Umfangsverhältnis der verwendeten Prädikatbegriffe, so scheint es z. B. "einerlei zu sein, wenn ich sage, [:] Alle Menschen sind sterblich, oder[:] wenn etwas ein Mensch ist, so ist es sterblich"; betrachtet man dieses kategorische und dieses hypothetische Urteil aber auch in ihrem Bezug, so zeigt sich, dass sie "verschieden" sind",denn bei dem zweiten Urteile ist es problematisch, ob etwas sterblich sei"; das "Sterblichsein" wird nicht kategorisch behauptet, sondern "gilt nur dann, wenn das Menschsein gilt" (Wiener Logik, 931). Beigeordnet wird ein Artbegriff den anderen Artbegriffen einer Gattung dadurch, dass die kategorischen Urteile, in denen die Artbegriffe als Prädikate auftreten, in einem disjunktiven Urteil streng alternativ als Vordersätze eines Nachsatzes miteinander verknüpft werden, der denselben Subjektbegriff wie die Vordersätze hat, wie es z. B. in dem Urteil geschieht ,Wenn ein Wesen entweder ein Mensch oder dieses Wesen ein Tier ist, so ist dieses Wesen sterblich'. Von den "Gliedern der Disjunktion" wird auf diese Weise gedacht, dass "weder außer ihnen etwas ander[e]s, noch auch unter ihnen mehr als Eines wahr sein kann" (vgl. Logik, 29, 107). Da die einem Gattungsbegriff untergeordneten Artbegriffe in disjunktiven Urteilen vollständig erfasst werden sollen, so dass ihre Umfänge einander zum Gesamtumfang der Gattung ergänzen (vgl. Logik, 29, 107), muss sich vom Umfang jedes Artbegriffs behaupten lassen, dass er genau den Teil des Umfangs des Gattungsbegriffs ausmacht, der nicht zum Gesamtumfang der anderen Artbegriffe zählt. Sollen z.B. die Arten Mensch' und Tier' den Umfang der Gattung Lebewesen' erschöpfen, so muss sich behaupten lassen, dass ein Lebewesen stets ein Tier ist, wenn es nicht-menschlich ist. Kategorische Urteile, die einen solchen Prädikatbegriff mit negativem Merkmalsgehalt besitzen, nennt Kant unendliche Urteile', da die durch solche Prädikate gekennzeichneten Dinge irgendeine von unendlich vielen möglichen positiven Eigenschaften haben müssen. In "unendlichen Urteilen" wird "das Prädikat durch die Negation affiziert" (Logik, 22 Anm. 2, 104; vgl. B, 97), und es zeigt im Unterschied zu einem negativen kategorischen Urteil "nicht bloß an, dass ein Subjekt unter der Sphäre eines Prädikats nicht enthalten sei", sondern dass es außerhalb des Umfangs dieses Prädikats "in der unendlichen Sphäre irgendwo liege" (Logik 22 Anm. 1, 104). Die drei Modalitäten kategorischer Urteile, möglicherweise, wirklich oder auch notwendig formal korrekt gebildet zu sein, ergeben sich schließlich aus den Graden, in denen ein kategorisches Urteil zu anderen systematisch in Beziehung gesetzt ist. Ist ein kategorisches Urteil zu keinem anderen in Beziehung gesetzt, sondern nur intern widerspruchsfrei, so ist es nur möglich, dass dieses kategorische Urteil zur unterscheidenden Kennzeichnung von Dingen dienen kann. Sicher ist dies noch nicht, da noch nicht ausgeschlossen ist, dass in ihm Gegenstände in einer Eigenschaft gekennzeichnet werden, durch die sie sich gar nicht von anderen unterscheiden. Der Satz des zu vermeidenden Widerspruchs' als das allgemeine Prinzip der internen Korrektheit kategorischer Urteile bestimmt also nur "die innere Möglichkeit eines Erkenntnisses für problematische Urteile" (Logik Einl., 52 f.). Erst wenn ein kategorisches Urteil in einem hypothetischen Urteil mit einem anderen kategorischen Urteil verknüpft und so ein Begriff einem anderen untergeordnet worden ist, kann es wirklich zur unterscheidenden Kennzeichnung von Gegenständen dienen. Auf dem Satz des zureichenden Grundes' als dem allgemeinen Prinzip der Korrektheit hypothetischer Urteile beruht nach Kant "die (logische) Wirklichkeit einer Erkenntnis" (Logik Einl., 53). Formal notwendig korrekt ist aber auch die Verwendung eines so bestimmten kategorischen Urteils noch nicht, da nicht sichergestellt ist, dass der untergeordnete Begriff in jedem Falle dazu dienen kann, ein Gattungsmitglied seiner Art nach von allen anderen Gattungsmitgliedern zu unterscheiden. Dies wird erst durch die disjunktive Verknüpfung der kategorischen Vordersätze hypothetischer Urteile sichergestellt; und so ist der Satz vom ausgeschlossenen Dritten, der fordert, dass auf jedes Gattungsmitglied entweder ein bestimmtes Artmerkmal oder dessen Negation zutrifft, das Prinzip der notwendigen formalen Richtigkeit der Verwendung eines kategorischen Urteils bei der Unterscheidung von Gegenständen (vgl. Logik Einl., 53). Erst durch die Einhaltung dieses Grundsatzes wird festgelegt, dass "die Sphäre eines Begriffs relativ auf eine andere entweder ausschließend oder einschließend" ist (Logik, 22 Anm. 2, 104), je nachdem, ob man zwei Artbegriffe oder einen Art- und einen Gattungsbegriff im Verhältnis ihrer Umfänge zueinander betrachtet. Zu klären ist jetzt nur noch die systematische Stellung der Form einzelner Urteile. Sie lässt sich Kants Erläuterungen in der Kritik der reinen Vernunft' zufolge (wie genau genommen auch die Form unendlicher' Urteile (vgl. Scheffer 1993, 219)) nur mit Rücksicht auf den Gebrauch von Urteilen im Rahmen einer Erfahrung insgesamt bestimmen. Betrachtet man den Gebrauch des Prädikatbegriffs eines singulären kategorischen Urteils über irgendein Einzelding nur intern im Verhältnis zu seinem Subjektbegriff, so sind singuläre Urteile nach Kant "den allgemeinen gleich zu schätzen, denn in beiden gilt das Prädikat vorn Subjekt ohne Ausnahme": "In dem einzelnen Satze: z. B. Gaius ist sterblich, kann so wenig eine Ausnahme stattfinden als in dem allgemeinen: Alle Menschen sind sterblich. Denn es gibt nur Einen Gaius" (Logik 21 Anm. 1, 102; vgl. B, 96) Betrachtet man Begriffe und Urteile nur in ihrem Gebrauch relativ zueinander, so lässt sich ein "niedrigster Begriff , worunter kein anderer mehr enthalten wäre, in der Reihe der Arten und Gattungen unmöglich bestimmen" (Logik 11 Anm., 97): "Denn haben wir auch einen Begriff, den wir unmittelbar auf Individuen anwenden: so können in Ansehung desselben doch noch spezifische Unterschiede vorhanden sein, die wir entweder nicht bemerken, oder aus der Acht lassen. Nur komparativ für den Gebrauch gibt es niedrigste Begriffe". (Logik 11 Anm., 97) Nur im Rahmen einer irgendwie gearteten sinnlichen Erfahrung kann die begriffliche Differenzierung von Gegenständen bei einer Unterscheidung von nicht weiter nach Unterarten differenzierbaren Einzeldingen zum Stehen kommen. Vergleicht man den Subjektbegriff eines Urteils über ein Einzelding aber im Rahmen einer Erfahrung insgesamt urteilsübergreifend mit dem Subjektbegriff eines allgemeinen Urteils, so muss man feststellen, dass sie sich ihrem Umfang nach wie die "Einheit zur Unendlichkeit" zueinander verhalten (vgl. B, 96) und diese Urteile also voneinander verschieden sind. Sämtliche der von Kant in der Urteilstafel genannten Formen müssen also eingehalten werden, wenn man im Rahmen irgendeiner sinnlichen Erfahrung durch ein Merkmal ein Einzelding oder eine Klasse von Dingen von anderen unterscheiden will. Unterscheiden aber müssen wir Dinge nicht nur, wenn wir sie aktuell erkennen, sondern auch, wenn wir sie uns nur vorstellen und uns denken, es könnte eine Erfahrung von ihnen möglich sein.
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